Hauspflege nach SGB XII - Amt für Gesundheit und Soziales
Im Sozialgesetzbuch XII § 61 und folgende werden unter bestimmten Voraussetzungen auch zusätzliche Hilfen zur häuslichen Pflege gewährt.
Die Voraussetzungen sind eigener Pflegebedarf im häuslichen oder stationären Bereich, der nicht allein nur durch den Pflegegrad und dem nach Abzug der laufenden Kosten verbliebener Einkommensrest finanziell beglichen werden kann.
Die Pflegegrade sind an sich nur eine Bezuschussung und decken die Kosten für Pflege allein nicht ab. Das bedeutet, dass für die Pflege eigene finanzielle Mittel (Einkommen, Spareinlagen, Pflegezusatzversicherung o.ä.) eingesetzt werden müssen. Wer das nicht kann, sollte einen Antrag bei seinem zuständigen Bezirksamt – „Amt für Gesundheit und Soziales“ stellen und Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII beantragen.
Zum Antrag und den benötigten Pflegebedarf (im häuslichen Bereich die Leistungskomplexe, die im Pflegevertrag vereinbart wurden = Kostenvoranschlag) werden für die Berechnung noch weitere persönliche Unterlagen in Kopie benötigt ( z.B. Einkommen, Kontoauszüge, Versicherungen, Mietvertrag, Mietendabrechnung, Pflegestufenbescheid, Krankenkasse usw.).
Ein Sozialarbeiter vom Bezirksamt prüft bei einem Hausbesuch die Notwendigkeit der beantragten Pflegeleistungen.
Nach der Prüfung erhalten Sie vom Bezirksamt einen Bescheid über die Bewilligung oder Nichtbewilligung der Kostenübernahme für einen festgelegten Zeitraum.
Im § 70 SGB XII werden „Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes“ geregelt.
Hier geht es vorrangig um hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie z.B. Einkaufen, Reinigung der Wohnung oder Wäsche waschen. Die direkten körperlichen Hilfen wie unter SGB XI stehen nicht im Vordergrund, ein Pflegegrad ist nicht Voraussetzung.
Wir als zugelassener Pflegedienst können diese Tätigkeiten nach
§ 61 und § 70 erbringen und die Kosten beim Bezirksamt abrechnen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen
und der Antragsstellung zur Seite.
Inhaberin:
Kathrin Sauerbier
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